Absatz eins,Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
- Ziffer einser unzulässig oder - soweit nicht Paragraph 46, Absatz 3, anzuwenden ist - verspätet ist;
- Ziffer 2er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.