Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Zurückweisung durch das Rekursgericht

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Der Rekurs ist zurückzuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      er unzulässig oder - soweit nicht Paragraph 46, Absatz 3, anzuwenden ist - verspätet ist;
    2. Ziffer 2
      er - trotz durchgeführten Verbesserungsverfahrens - nicht die notwendige Form oder den notwendigen Inhalt hat.
  2. Absatz 2,Unzulässig ist ein Rekurs insbesondere dann, wenn er von einer Person eingebracht worden ist, der der Rekurs nicht zusteht oder die auf ihn verzichtet hat.