Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 50

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Rekursentscheidung durch das Gericht erster Instanz

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem selbst stattgeben, wenn er sich richtet gegen
    1. Ziffer eins
      einen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist;
    2. Ziffer 2
      eine Strafverfügung;
    3. Ziffer 3
      die Zurückweisung eines Rechtsmittels (Paragraph 67,);
    4. Ziffer 4
      einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen auf Grund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und der allenfalls zugrunde liegende verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder dass er im Sinne des Rekursbegehrens zur Gänze abzuändern ist.
  2. Absatz 2,Einen Beschluss nach Absatz eins, Ziffer 4, darf das Gericht während des Verfahrens über eine Sache nur einmal fällen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046678

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