Absatz eins,Wird gegen einen Beschluss nur ein Rekurs erhoben, so kann das Gericht erster Instanz diesem selbst stattgeben, wenn er sich richtet gegen
- Ziffer einseinen verfahrensleitenden Beschluss, soweit er selbständig anfechtbar ist;
- Ziffer 2eine Strafverfügung;
- Ziffer 3die Zurückweisung eines Rechtsmittels (Paragraph 67,);
- Ziffer 4einen Beschluss, mit dem über die Sache entschieden worden ist, sofern sich ohne weitere Erhebungen auf Grund der Aktenlage ergibt, dass dieser aufzuheben und der allenfalls zugrunde liegende verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen oder dass er im Sinne des Rekursbegehrens zur Gänze abzuändern ist.