(2)Absatz 2,Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,