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Außerstreitgesetz § 46
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2011
§ 45 am 30.06.2011
§ 47 am 30.06.2011
Alle Fassungen
§ 46 heute
§ 46 gültig ab 01.07.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 46 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2011
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Rekursfrist
§ 46.
Paragraph 46,
(1)
Absatz eins,
Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
(2)
Absatz 2,
Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
(3)
Absatz 3,
Nach Ablauf der Rekursfrist können Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2011
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046674
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P46/NOR40046674
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