Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Rekursfrist

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Die Frist für den Rekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
  2. Absatz 2,Eine nicht aktenkundige Partei, der der Beschluss nicht zugestellt worden ist, kann einen Rekurs bis zu jenem Zeitpunkt erheben, bis zu dem eine aktenkundige Partei einen Rekurs erheben oder eine Rekursbeantwortung erstatten kann.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf der Rekursfrist können Beschlüsse angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2011

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046674

Navigation im Suchergebnis