Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Inhalt von Beschlussausfertigungen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu enthalten:
die Bezeichnung des Gerichtes und der Sache;
den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft;
den Gegenstand des Verfahrens;
(2)Absatz 2,Der Spruch und die Begründung sind äußerlich zu sondern. Fristen oder Zeitpunkte, die zur Erfüllung erteilter Aufträge bestimmt werden, sowie die vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit sind in den Spruch aufzunehmen.
(3)Absatz 3,In die Begründung sind die Anträge der Parteien, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Begründung kann unterbleiben, wenn gleichgerichteten Anträgen der Parteien stattgegeben wird, der Beschluss dem erklärten Willen aller Parteien entspricht oder der Beschluss in Gegenwart aller Parteien mündlich verkündet wurde und alle Parteien auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5)Absatz 5,Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Beschlusses ist vom Richter oder Rechtspfleger, in Senatssachen vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Schlagworte
Vorname, Name
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046667