Absatz eins,Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat Folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsdie Bezeichnung des Gerichtes und der Sache;
- Ziffer 2den Vor- und Familiennamen der Parteien, ihre Anschrift und ihre Vertreter; in Personenstandssachen überdies auch den Tag und den Ort ihrer Geburt sowie ihre Staatsbürgerschaft;
- Ziffer 3den Gegenstand des Verfahrens;
- Ziffer 4den Spruch;
- Ziffer 5die Begründung.