Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 35, Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2009

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046663

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