Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

Paragraph 35, Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.