Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Fristen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2011

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046651

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