Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Text

Fristen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.