Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 204

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

24.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 204,
  1. Absatz eins,Auf vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erklärte Zustimmungen zu Annahmen an Kindes statt sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen über die Vertretung im Scheidungsverfahren (Paragraph 93, Absatz eins, letzter Satz) sind nur dann anzuwenden, wenn der Scheidungsantrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vertretung im Scheidungsverfahren weiter anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen über die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung im Scheidungsverfahren (Paragraph 95, Absatz 2,) sind nur auf Erklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 abgegeben wurden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen über Auskunftspflichten in Unterhaltssachen (Paragraph 102,) treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen über die Gewährung von Verfahrenshilfe an Minderjährige zur Erhebung eines Revisionsrekurses (Paragraph 104, Absatz 3,) sind nur dann anzuwenden, wenn das Datum der anzufechtenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
  6. Absatz 6,Die Bestimmungen über das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönlichen Verkehr (Paragraph 110,) sind nur dann anzuwenden, wenn das Vollstreckungsverfahren oder die Durchsetzung der Verfügung nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet wurde. Auf alle anderen Verfahren zur Durchsetzung solcher Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Vollziehung weiter anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen über die Rechnungslegung (Paragraphen 134 bis 138) sind auf solche Rechnungslegungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen. Sonst sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Rechnungslegung weiter anzuwenden.
  8. Absatz 8,Paragraph 130, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006, hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40079151

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