(8)Absatz 8,§ 130 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2006 hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.Paragraph 130, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2006, hat auf vom Gericht vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.