Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 2

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Parteien

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Parteien sind
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
    3. Ziffer 3
      jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
    4. Ziffer 4
      jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
  2. Absatz 2,Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
  3. Absatz 3,Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P2/NOR40046630

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