Absatz eins,Parteien sind
- Ziffer einsder Antragsteller,
- Ziffer 2der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
- Ziffer 3jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
- Ziffer 4jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.