Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 199

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 199

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

römisch sechs. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

In-Kraft-Treten

Paragraph 199, Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft. Es ist - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046827

Navigation im Suchergebnis