Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 193

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 193

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 193, Die Feilbietung darf nur bewilligt werden, wenn die Feilbietungsbedingungen keine unerlaubten und ungültigen Bestimmungen enthalten und der Antragsteller bescheinigt, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2008

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046821

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