Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,
Paragraph 193
01.01.2005
31.12.2008
Paragraph 193, Die Feilbietung darf nur bewilligt werden, wenn die Feilbietungsbedingungen keine unerlaubten und ungültigen Bestimmungen enthalten und der Antragsteller bescheinigt, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.