Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 193

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Paragraph 193, Die Feilbietung darf nur bewilligt werden, wenn die Feilbietungsbedingungen keine unerlaubten und ungültigen Bestimmungen enthalten und der Antragsteller bescheinigt, dass er die freie Verfügung über den Gegenstand hat und alle für die Veräußerung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen.