Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 191
Inkrafttretensdatum
17.08.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde in Verlassenschaftssachen
§ 191.Paragraph 191,
Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Art. 59 Abs. 2 EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden. Über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde nach Artikel 59, Absatz 2, EuErbVO ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Im RIS seit
05.08.2015
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40173174