V. Hauptstückrömisch fünf. Hauptstück
Freiwillige Feilbietung
Gegenstand der freiwilligen Feilbietung
§ 191. Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden. Paragraph 191, Liegenschaften, Superädifikate und Baurechte können nur auf Antrag des Eigentümers durch das Gericht freiwillig feilgeboten werden.