Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Öffentlichkeit

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die mündliche Verhandlung ist öffentlich.
  2. Absatz 2,Die Öffentlichkeit ist von Amts wegen auszuschließen, wenn
    1. Ziffer eins
      durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint;
    2. Ziffer 2
      die begründete Besorgnis besteht, dass sie zur Störung der Verhandlung oder zur Erschwerung der Erhebung des Sachverhalts führen könnte;
    3. Ziffer 3
      dies im Interesse einer pflegebefohlenen Person erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Die Öffentlichkeit ist außerdem auf Antrag einer Partei aus berücksichtigungswürdigen Gründen auszuschließen, insbesondere weil Tatsachen des Familienlebens zu erörtern sind.
  4. Absatz 4,Die Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile ausgeschlossen werden. Soweit die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhalts der Verhandlung untersagt.
  5. Absatz 5,Hat das Gericht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann eine Partei verlangen, dass außer ihr und ihrem Vertreter auch einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der mündlichen Verhandlung gestattet werde; im Übrigen sind die Paragraphen 171, Absatz 2 und Absatz 3, 173, 174, Absatz 2 und 175 Absatz 2, ZPO anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046647

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