Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 189

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Überbeglaubigung

Paragraph 189, Auf Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen.

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046817

Navigation im Suchergebnis