Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 189
01.01.2005
31.12.2009
Überbeglaubigung
Paragraph 189, Auf Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen.