Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 189

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Überbeglaubigung

Paragraph 189, Auf Antrag hat der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen.