Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 188

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Beglaubigung von Unterschriften

Paragraph 188, (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens zu beglaubigen, wenn der Antragsteller

  1. Ziffer eins
    seine Identität durch eines der im Paragraph 55, Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und
  2. Ziffer 2
    die Unterschrift oder das Handzeichen vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen von ihm stammt.
  1. Absatz 2,Darüber ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Gegenstand der Urkunde und den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben oder unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt, mit seinem Handzeichen zu versehen.
  2. Absatz 3,Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag - auf besonderen Wunsch auch der Ort - seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen.

Schlagworte

Vorname, Name

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046816

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