Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Text
Beglaubigung von Unterschriften
§ 188. (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens zu beglaubigen, wenn der AntragstellerParagraph 188, (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens zu beglaubigen, wenn der Antragsteller
seine Identität durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist undseine Identität durch eines der im Paragraph 55, Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und
die Unterschrift oder das Handzeichen vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das Handzeichen von ihm stammt.
(2)Absatz 2,Darüber ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Gegenstand der Urkunde und den Ausweis mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde zu bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben oder unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt, mit seinem Handzeichen zu versehen.
(3)Absatz 3,Der Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist der Tag - auf besonderen Wunsch auch der Ort - seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen.