Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 184

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 184

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Erblose Verlassenschaft

Paragraph 184,
  1. Absatz eins,Nach Ablauf der nach Paragraph 157, Absatz 2, gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist die Verlassenschaft, soweit sie sich der Bund aneignet, auf Antrag der Finanzprokuratur zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (Paragraph 167,) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach Paragraph 178, erforderlichen Angaben zu enthalten.
  3. Absatz 3,Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40173165

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