Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 184

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 184

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Erblose Verlassenschaft

Paragraph 184,
  1. Absatz eins,Nach Ablauf der nach Paragraph 157, Absatz 2, gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (Paragraph 760, ABGB) verbliebene Verlassenschaft auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (Paragraph 167,) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Übergabebeschluss hat sinngemäß die nach Paragraph 178, erforderlichen Angaben zu enthalten.
  3. Absatz 3,Vor Fassung dieses Beschlusses ist das Inventar jenen Personen zuzustellen, die zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert worden waren, aber nur einen Antrag auf Zustellung des Inventars gestellt hatten.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046812

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