(1)Absatz eins,Nach Ablauf der nach § 157 Abs. 2 gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (§ 760 ABGB) verbliebene Verlassenschaft auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (§ 167) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.Nach Ablauf der nach Paragraph 157, Absatz 2, gesetzten Frist und Errichtung des Inventars ist eine erblos (Paragraph 760, ABGB) verbliebene Verlassenschaft auf Antrag der Finanzprokuratur der Republik Österreich zu übergeben. Auf ihren Antrag ist, wenn dies bisher unterblieben ist, eine Schätzung (Paragraph 167,) von Vermögensgegenständen vorzunehmen.