Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 176

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Zur Einantwortung erforderliche Nachweise

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
  2. Absatz 2,Stehen Pflegebefohlenen Ansprüche nach Absatz eins, zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (Paragraph 56, ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
  3. Absatz 3,Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046804

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