Bundesrecht konsolidiert: Außerstreitgesetz § 176, tagesaktuelle Fassung

Außerstreitgesetz § 176

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 176

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Zur Einantwortung erforderliche Nachweise

Paragraph 176,
  1. Absatz eins,Alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, sind vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen.
  2. Absatz 2,Stehen schutzberechtigten Personen Ansprüche nach Absatz eins, zu, die noch nicht erfüllt sind, so ist vor Einantwortung Sicherheit zu leisten (Paragraph 56, ZPO). Diese kann auch beim Gerichtskommissär hinterlegt werden. Wird die Sicherheit trotz fristgebundener Aufforderung nicht erlegt, so hat das Verlassenschaftsgericht den Erlag mit Beschluss aufzutragen.
  3. Absatz 3,Die Sicherheit kann auch aus dem Verlassenschaftsvermögen gestellt werden.

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40204949