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Außerstreitgesetz § 165
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 16.08.2015
§ 164 am 16.08.2015
§ 166 am 16.08.2015
Alle Fassungen
§ 165 heute
§ 165 gültig ab 01.01.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
§ 165 gültig von 17.08.2015 bis 31.12.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
§ 165 gültig von 01.01.2005 bis 16.08.2015
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 165
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
16.08.2015
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Inventar
§ 165.
Paragraph 165,
(1)
Absatz eins,
Ein Inventar ist zu errichten,
1.
Ziffer eins
wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
2.
Ziffer 2
wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
3.
Ziffer 3
wenn die Absonderung der Verlassenschaft (§ 812 ABGB) bewilligt wurde;
wenn die Absonderung der Verlassenschaft (Paragraph 812, ABGB) bewilligt wurde;
4.
Ziffer 4
soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
5.
Ziffer 5
wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (§ 184);
wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (Paragraph 184,);
6.
Ziffer 6
soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt.
(2)
Absatz 2,
In den Fällen des Abs. 1 Z 1 sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (§ 174).
In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (Paragraph 174,).
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046793
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P165/NOR40046793
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