Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 165

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Text

Inventar

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Ein Inventar ist zu errichten,
    1. Ziffer eins
      wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn Personen, die als Noterben in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen;
    3. Ziffer 3
      wenn die Absonderung der Verlassenschaft (Paragraph 812, ABGB) bewilligt wurde;
    4. Ziffer 4
      soweit auf eine Nacherbschaft Bedacht zu nehmen ist oder letztwillig eine Privatstiftung errichtet wurde;
    5. Ziffer 5
      wenn die Verlassenschaft dem Staat als erblos zufallen könnte (Paragraph 184,);
    6. Ziffer 6
      soweit eine dazu berechtigte Person oder der Verlassenschaftskurator dies beantragt.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, sind von Amts wegen die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufen (Paragraph 174,).