Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 150

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Ausfolgungsverfahren

Paragraph 150,

Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln (Paragraph 106, JN), so hat es das Gericht auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046778

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