Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 150

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

16.08.2015

Text

Ausfolgungsverfahren

Paragraph 150,

Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln (Paragraph 106, JN), so hat es das Gericht auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen.