Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
Paragraph 150
01.01.2005
16.08.2015
Ist über das im Inland gelegene bewegliche Vermögen nicht abzuhandeln (Paragraph 106, JN), so hat es das Gericht auf Antrag einer Person, die auf Grund einer Erklärung der Heimatbehörde des Verstorbenen oder der Behörde des Staates, in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, zur Übernahme berechtigt ist, mit Beschluss auszufolgen.