Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 141
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Vertraulichkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
§ 141.Paragraph 141,
Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden.
Schlagworte
Einkommensverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046769