Außerstreitgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
BG
Paragraph 141
01.01.2005
30.06.2018
AußStrG
22/03 Außerstreitverfahren
Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dürfen vom Gericht nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden.
Einkommensverhältnis
25.04.2017
20003047
NOR40046769