Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 132

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

10. Abschnitt
Vermögensrechte von Personen unter gesetzlicher Vertretung

Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge

Paragraph 132,
  1. Absatz eins,Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung einer vertretenen Person dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf.
  2. Absatz 2,Zur Beurteilung der Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Anlegung von Mündelgeld (Paragraphen 215 bis 220 ABGB) sowie des Erfordernisses eines Wechsels der Anlageform (Paragraph 221, ABGB) hat das Gericht einen Sachverständigen beizuziehen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192633

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