Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 132
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
10. Abschnitt
Vermögensrechte Pflegebefohlener
Genehmigung von Rechtshandlungen Pflegebefohlener
§ 132.Paragraph 132,
Das Gericht darf in seiner Entscheidung über die Genehmigung der Rechtshandlung eines Pflegebefohlenen dieser keine inhaltlich abweichende Fassung geben. Das Gericht kann auch eine bestimmte, erst geplante Rechtshandlung genehmigen oder aussprechen, dass eine Rechtshandlung keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf. Der Beschluss über die Genehmigung der Rechtshandlung ist immer zu begründen. Beruht die Versagung der Genehmigung auf mehreren Gründen, so sind sie alle in der Begründung anzuführen. Auf Antrag hat das Gericht auf der Urkunde über die Rechtshandlung ohne Beifügung einer Begründung zu bestätigen, dass es die Genehmigung erteilt hat oder die Rechtshandlung keiner Genehmigung bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046760