Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 131f

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131f

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 207j.

Text

Verfahren der Vollstreckbarerklärung

Paragraph 131 f,
  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in Paragraph 131 c, Absatz 2, genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.
  2. Absatz 2,Für das weitere Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 c, Absatz 3, bis 6 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckung kann, soweit eine solche im Verfahren außer Streitsachen erfolgt, zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.

Im RIS seit

12.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40154222

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