Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131 f

Inkrafttretensdatum

01.11.2013

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 j,

Text

Verfahren der Vollstreckbarerklärung

Paragraph 131 f,

  1. Absatz eins,Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in Paragraph 131 c, Absatz 2, genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.
  2. Absatz 2,Für das weitere Verfahren zur Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 c, Absatz 3, bis 6 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckung kann, soweit eine solche im Verfahren außer Streitsachen erfolgt, zugleich mit der Vollstreckbarerklärung beantragt werden. Das Gericht hat über beide Anträge zugleich zu entscheiden.