Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 131a
Inkrafttretensdatum
01.11.2013
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 207j.
Text
9a. Abschnitt
Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener
Anwendungsbereich
§ 131a.Paragraph 131 a,
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt
das Verfahren zur selbständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Abs. 2) sowie von Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Abs. 3);das Verfahren zur selbständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Absatz 2,) sowie von Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Absatz 3,);
die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Abs. 2);die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Absatz 2,);
die Durchsetzung von ausländischen Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Abs. 3) zum Schutz der Person.die Durchsetzung von ausländischen Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Absatz 3,) zum Schutz der Person.
(2)Absatz 2,Eine „Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ ist eine Entscheidung aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über
die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen Sachwalters für behinderte Personen sowie die Änderung dessen Wirkungskreises;
den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung;
ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des Sachwalters für behinderte Personen fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, Entschädigung für persönliche Bemühungen und Aufwandersatz eines Sachwalters für eine behinderte Person;
pflegschaftsgerichtliche Genehmigungen von Handlungen eines Sachwalters für eine behinderte Person.
(3)Absatz 3,Eine „Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen“ ist eine Maßnahme nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
Im RIS seit
12.08.2013
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40154217