Absatz eins,Dieser Abschnitt regelt
- Ziffer einsdas Verfahren zur selbständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Absatz 2,) sowie von Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Absatz 3,);
- Ziffer 2die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Absatz 2,);
- Ziffer 3die Durchsetzung von ausländischen Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Absatz 3,) zum Schutz der Person.