Rekurs im Bestellungsverfahren
§ 127.Paragraph 127,
Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, und den nächsten Angehörigen zu, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB). § 119 letzter Satz gilt entsprechend. § 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, und den nächsten Angehörigen zu, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (Paragraph 284 e, Absatz 2, ABGB). Paragraph 119, letzter Satz gilt entsprechend. Paragraph 46, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.