Rekurs im Bestellungsverfahren
§ 127. Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. § 119 letzter Satz gilt entsprechend. § 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Paragraph 127, Der Rekurs steht der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter und der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, zu. Paragraph 119, letzter Satz gilt entsprechend. Paragraph 46, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.