Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 125
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 207m
Text
Wirksamwerden der Bestellung eines Erwachsenenvertreters
§ 125.Paragraph 125,
Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (§ 123 Abs. 1), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden. Dem Beschluss, mit dem der gerichtliche Erwachsenenvertreter bestellt wird (Paragraph 123, Absatz eins,), kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.
Im RIS seit
25.04.2017
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40192617