Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 125

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Wirksamwerden der Sachwalterbestellung

Paragraph 125,

Dem Beschluss, mit dem der Sachwalter bestellt wird, kann keine vorläufige Wirksamkeit zuerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046753

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