(2)Absatz 2,Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person, ihr Rechtsbeistand (§ 119), ihr einstweiliger Erwachsenenvertreter sowie die Person, die zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, zu laden.Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person, ihr Rechtsbeistand (Paragraph 119,), ihr einstweiliger Erwachsenenvertreter sowie die Person, die zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, zu laden.