Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 m

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters hat das Gericht mündlich zu verhandeln, wenn dies das Gericht für erforderlich hält oder die betroffene Person dies beantragt.
  2. Absatz 2,Zur mündlichen Verhandlung sind die betroffene Person, ihr Rechtsbeistand (Paragraph 119,), ihr einstweiliger Erwachsenenvertreter sowie die Person, die zum Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, zu laden.
  3. Absatz 3,Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht die mündliche Verhandlung an dem Ort durchzuführen, an dem sich die betroffene Person befindet. Gelingt dies nicht oder gefährdet die Teilnahme an der Verhandlung das Wohl der betroffenen Person, so kann das Gericht auch ohne sie verhandeln.
  4. Absatz 4,Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen. Wenn dies die betroffene Person beantragt oder das Gericht für erforderlich hält, haben ein Mitarbeiter des Erwachsenenschutzvereins die Abklärung und der Sachverständige das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Bei entsprechenden Hinweisen kann auch ein informierter Mitarbeiter des Trägers der Sozial- oder Behindertenhilfe beigezogen werden.
  5. Absatz 5,Sofern eine rechtsunkundige Person zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt werden soll, ist sie über die Grundzüge der Erwachsenenvertretung zu informieren.

Schlagworte

Sozialhilfe

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192613