Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 111b

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111b

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 111 b,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat den Antrag vordringlich zu behandeln. Es hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Artikel 8, HKÜ entsprechen, ob die nach Artikel 24, Absatz eins, HKÜ erforderlichen Übersetzungen sowie die im Artikel 28, HKÜ genannte Vollmacht für die ausländische Zentrale Behörde angeschlossen sind, und sodann den Antrag und die Beilagen unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
  2. Absatz 2,Ist eine im Artikel 8, Absatz 2, Litera f, HKÜ genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.
  3. Absatz 3,Sind die Voraussetzungen des Artikel 3, HKÜ offensichtlich nicht gegeben, so hat das Gericht den Antrag, sofern er nicht verbessert werden kann, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Im RIS seit

02.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40194082

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