Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111 b,

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 111 b,

  1. Absatz einsDas Gericht hat den Antrag vordringlich zu behandeln. Es hat zu prüfen, ob der Antrag und die Beilagen den Erfordernissen des Artikel 8, HKÜ entsprechen, ob die nach Artikel 24, Absatz eins, HKÜ erforderlichen Übersetzungen sowie die im Artikel 28, HKÜ genannte Vollmacht für die ausländische Zentrale Behörde angeschlossen sind, und sodann den Antrag und die Beilagen unverzüglich dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
  2. Absatz 2Ist eine im Artikel 8, Absatz 2, Litera f, HKÜ genannte Bescheinigung erforderlich, so ist sie vom Bundesministerium für Justiz in Form eines Gesetzeszeugnisses auszustellen.
  3. Absatz 3Sind die Voraussetzungen des Artikel 3, HKÜ offensichtlich nicht gegeben, so hat das Gericht den Antrag, sofern er nicht verbessert werden kann, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40194082