Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 109
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Verkehr
§ 109.Paragraph 109,
Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr eine Niederschrift aufzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046737