Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Vereinbarungen über Obsorge und Recht auf persönlichen Verkehr

Paragraph 109,

Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr eine Niederschrift aufzunehmen. Ob diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt wird, hat das Gericht ohne weiteren Antrag zu entscheiden. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046737

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